Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungs-bedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen – einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistung, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind – im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

1.2. Unsere Angebote, Lieferungen und Auftragsannahme erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

1.3. Abweichenden Bedingungen, insbesondere den Einkaufsbedingungen des Bestellers bzw. Käufers, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten den Verkäufer auch dann nicht, wenn er nicht noch einmal bei Vertragsabschluss diesen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers widerspricht.

1.4. Die Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers gelten bei widerspruchsloser Entgegennahme der Auftragsbestätigung des Verkäufers, wenn der Käufer bzw. Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und bereits zuvor ein Geschäft unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abgeschlossen worden ist und somit der Vertragspartner Kenntnis von der Zugrundelegung der AGB des Verkäufers hat.

1.5. Die Angebote sind, soweit sie durch die Erfüllungsgehilfen oder Handelsvertreter des Verkäufers abgegeben werden, freibleibend, also nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Alle derartig erfolgten Erklärungen werden erst gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.

1.6. Der Besteller und Käufer bleibt bis zu diesem Zeitpunkt an seine Bestellung gebunden, es sei denn, die Bestätigung des Verkäufers erfolgt nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Abgabe der Bestellung durch den Käufer.

1.7. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, so gelten die in dem Bestätigungsschreiben des Verkäufers enthaltenen Vereinbarungen und seine zugrunde gelegten AGB.

1.8. Aufträge gelten als vom Verkäufer bestätigt bei unverzüglicher Ausführung nach Auftragseingang gilt in diesem Falle die Rechnung als Auftragsbestätigung.

1.9. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist Leistungsbeschreibung und ist keine Zusicherung von Eigenschaften. Es werden keine Garantien abgegeben.

2. Preise, Verpackung

2.1. Die Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ab Werk, bei Lieferung ab Lager ab Lager, ausschließlich Kosten für Verpackung, Versicherung etc.

2.2. Alle nach Geschäftsabschluss durch gesetzliche, behördliche oder sonstige Bestimmungen neu eingeführten Abgaben sowie etwaige Erhöhung von Kosten von Rohmaterial und Hilfsstoffen, Löhnen und Gehältern, Frachtzöllen, durch welche die Ware direkt oder indirekt verteuert wird, gehen für den Fall, dass der Käufer Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, zu Lasten des Käufers. Insofern bleibt eine Nachberechnung vorbehalten.

2.3. Mehrleistungen gegenüber dem Angebot des Verkäufers, die sich aus nachträglichen Wünschen des Bestellers und Käufers oder aus in Durchführung des Vertrages erforderlich werdenden Veränderungen ergeben, sind dem Verkäufer zusätzlich zu vergüten.

2.4. Soweit nach Ermessen des Verkäufers erforderlich, verpackt der Verkäufer die Ware auf Kosten des Käufers in handelsüblicher Weise. Auf sein Verlangen sind Verpackungs- und Ladematerial unverzüglich frachtfrei zurückzusenden; Gutschrift erfolgt nach Maßgabe des Wiederverwendungswertes. Nicht zurückgegebene Gitterboxen und Euro-Flachpaletten werden nach einer durch den Verkäufer festgesetzten Nachfrist berechnet.

2.5. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Forderungen des Verkäufers mit Zugang der Fertigstellungsanzeige bzw. der Versandanzeige vom Verkäufer an den Käufer, spätestens aber mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Käufer zur Zahlung fällig.

2.6. Eingehende Zahlungen werden stets auf die älteste Schuld verrechnet.

2.7. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Leistungen bekannt, die nach dem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutragen, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig werden.

2.8. Etwa bewilligte Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz oder bei Zahlungsverzug über zwei Monate oder bei gerichtlicher Beitreibung in Fortfall.

2.9. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die in jeweils gesetzlicher Höhe dem Rechnungsbetrag hinzugerechnet wird.

3. Datenspeicherung

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

4. Lieferzeit, Lieferung, Lieferumfang, Gefahrübergang, Versand

4.1 Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt folgendes:
Die vom Verkäufer genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindliche Liefertermine vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden.

4.2 Die Lieferung durch den Verkäufer steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Verkäufer übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.

4.3 Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und ggf. die Erbringung vereinbarter Sicherheiten.

4.4 Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Verkäufer zu vertretenen Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist. Sind Teillieferungen erbracht, kann wegen dieser Teillieferungen der Käufer nicht mehr vom gesamten Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz geltend machen, es sei denn, dass diese Teillieferungen für ihn keine Interesse haben.

4.5 Bei nachträglicher Abänderung des ursprünglichen Lieferumfanges tritt eine entsprechende Verlängerung der Lieferfristen, soweit sie überhaupt verbindlich zugesagt sind, ein.

4.6 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Das gleiche gilt, soweit der Verkäufer die Ware dem Spediteur oder einem Beförderungsunternehmen oder eigenen oder dem Käufer gehörenden Fahrzeugen zur Beförderung ausgeliefert hat.

4.7 Die Abnahme der Waren des Verkäufers hat unverzüglich nach gemeldeter Versandbereitschaft an den Käufer im Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme durch den Käufer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auch ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. In diesem Falle gilt die Ware als im Sinne der vertraglich festgelegten Vereinbarungen als abgenommen.

4.8 Der Käufer kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung bzw. der Versandbereitschaft bzw. der Versandbereitstellung die Ware abgeholt hat. Die Ware lagert vom genannten Liefertage oder vom Tage des Zugangs der Bereitstellungs- bzw. Versandbereitschaftsanzeige beim Käufer an für Rechnung und Gefahr des Käufers.

4.9 Die Ware lagert vom genannten Liefertage an oder vom Tage des Zugangs der Versandbereitschaftsanzeige beim Käufer an für Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für Verlust, Wertminderung, Beschädigung durch Feuer, Diebstahl, Witterungseinflüsse und dergleichen.

4.10 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

4.11 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes oder Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
In diesen Fällen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

4.12 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er, weil er keine Beschaffungsverpflichtung übernommen hat, nicht einzutreten. Diese sind keine Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegenüber seinem Vorlieferanten zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten.

4.13 Der Käufer ist, wenn keine verbindliche Lieferfrist vereinbart ist, verpflichtet, dem Verkäufer zunächst eine Frist von drei Wochen zur Lieferung zu setzen. Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt und verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt. Der Verkäufer wird allerdings nach Ablauf der Nachfrist von seiner Lieferverpflichtung frei, wenn der Verkäufer den Käufer während der Nachlieferungsfrist zur Abgabe der Erklärung auffordert, ob er auf Vertragserfüllung besteht oder nicht und sich der Käufer hierzu nicht unverzüglich äußert.

4.14 Sollte diese Nachfrist erfolglos verstrichen sein, sollte der Verkäufer aber während dieser Zeit die Ware an den Käufer abgesandt haben und auch vom Verkäufer insoweit der Versandnachweis erbracht werden, ist der Käufer nicht mehr berechtigt, zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Sind Teillieferungen erbracht worden, kann wegen dieser Lieferungen der Käufer nicht mehr vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen, es sei denn, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Käufer kein Interesse hat.

5. Mehr- und Minderlieferungen

Der Verkäufer hat das Recht, bis zu 5 % des Auftragvolumens über oder unter zu liefern. Bei Einhaltung dieses Prozentsatzes steht dem Käufer nicht das Recht zu, wegen dieses Umstandes die Ware zurückzuweisen. Der Kaufpreis wird dann entsprechend dem tatsächlich geleisteten Lieferumfang berechnet und geschuldet.

6. Höhere Gewalt

6.1 Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung, Anfertigung und Verladung von Waren aller Art sowie Ereignisse höherer Gewalt, gleichgültig, ob sie beim Verkäufer oder dem Vor- oder Unterlieferanten des Verkäufers eingetreten sind, berechtigen den Verkäufer, die eingegangene Lieferfrist für die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit zu verlängern und, wenn die näheren Umstände es erfordern, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben.

6.2 Der höheren Gewalt stehen Krieg, Aufruhr, Katastrophen, Streiks, Aussperrungen, soweit sie nicht von dem Verkäufer zu vertreten sind, Verkehrssperren oder Störungen der Verkehrswege, Aus- und Einfuhrverbote gleich, die dem Verkäufer die Lieferung völlig erschweren oder unmöglich machen, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände beim Verkäufer oder bei dem Vorlieferanten eintreten.

6.3 In allen diesen Fällen sind Schadenersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen.

7. Zahlung

7.1 Wenn nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

7.2 Wechsel- und Scheckzahlungen sowie Zahlungsanweisungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.

7.3 Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Das selbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.

7.4 Sämtliche Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gem. gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen den Verkäufer zum Rücktritt berechtigen.

7.5 Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7.6 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

7.7 Eine Zahlungsverweigerung oder Rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstige Beanstandungen bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

7.8 Eine Zurückbehaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

8. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung für Mängel

8.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Bestehende und offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.
Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Verkäufer nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann vom Verkäufer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

8.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er über die Ware nicht verfügen, d. h., sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.

8.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) nach eigenem Ermessen festzulegen.

8.4 Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Verkäufers erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Falle trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.

8.5 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

8.6 Das Vorliegen eines solchen festgestellten, durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen.
Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Verkäufer nach eigenem Ermessen; insoweit gilt Ziffer 8.3.
b) Darüber hinaus hat der Verkäufer das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum in eigener Wahl, vorzunehmen.
Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Käufer vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

8.7 Die Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
Der Käufer hat in jedem Falle zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

9. Haftung für Pflichtverletzungen des Verkäufers im Übrigen

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie andere in diesen Bestimmungen getroffenen speziellen Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Verkäufers folgendes:

9.1 Der Käufer hat dem Verkäufer zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf.Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.

9.2 Schadenersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Verkäufer geltend machen. Der Schadenersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 in Verbindung mit § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadenersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadenersatz statt der Leistung nach Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

9.3 Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

9.4 Übrige Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgende Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftpflichtgesetz, in Fällen groben Verschuldens wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch ist im Übrigen durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit nicht im vorangegangenen Absatz eine andere Regelung getroffen worden ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
Die gleiche Regelung gilt für Pflichtverletzungen des Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

10. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien

Der Verkäufer übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierfür ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Käufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht durch Einlösung des Wechsels durch den Verkäufer als Bezogenen.Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

11.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörenden Waren gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

11.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegen stehen.
Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

11.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in andere Gegenstände oder Bauwerke etc. eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die Abs. 11.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

11.5 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein anderes Gewerk und andere Sachen etc. des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung dieses Gewerkes bzw. Grundstücks, etc. entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 11.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

11.6 Sollten an dem an den Käufer verkauften Gegenstand und Waren Ersatzansprüche entstehen (beispielsweise Versicherungsansprüche) werden diese Ansprüche ebenfalls bereits jetzt zur Sicherung des Kaufpreisanspruches des Verkäufers gegenüber dem Käufer an den Verkäufer abgetreten; der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.

11.7 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 11.3 bis 6 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

11.8 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. 3 bis 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

11.9 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

11.10 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

11.11 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

11.12 Die Geltendmachung der Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware zum Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer angerechnet.

12. Rücktritt des Verkäufers

Der Verkäufer ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

a) wenn sich entgegen der vor Vertragsabschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Falle des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer handelt.

b) wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

c) wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Verkäufer sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

13.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Sollten einzelne Paragrafen oder Teile davon unwirksam sein, so sind sie so auszulegen, dass damit der zwischen den Parteien verfolgte Zweck erreicht wird.

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